Räumen und Streuen bei Glatteis: Pflichten für Eigentümer im Überblick

Glatteis und Schneefall sorgen jedes Jahr für heikle Situationen vor Häusern und Wohnanlagen. Schon wenige Zentimeter Schnee reichen, und der Gehsteig wird zur Rutschbahn. Für Immobilieneigentümer zählt in solchen Fällen nicht nur Rücksicht, sondern vor allem Rechtssicherheit. Die Straßenverkehrsordnung regelt klar, wer räumen muss, wo die Pflicht gilt und welche Folgen Versäumnisse haben können.

2. Februar 2026

Wo die Räum- und Streupflicht gilt

Im Ortsgebiet trifft die Verantwortung grundsätzlich die Eigentümer von Liegenschaften. Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft oder in einem Umkreis von bis zu drei Metern müssen schnee- und eisfrei gehalten werden. Diese Pflicht gilt täglich zwischen 6 und 22 Uhr. Bei Glatteis sind geeignete Streumittel zu verwenden.
Fehlt ein Gehsteig, endet die Verpflichtung nicht. In diesem Fall muss am Fahrbahnrand ein mindestens ein Meter breiter Streifen geräumt sein. Das gilt auch in Wohnstraßen und Fußgängerzonen ohne baulich getrennte Gehwege. Entlang der Häuserfront muss ein sicherer Durchgang für Fußgänger gewährleistet sein.
Ausgenommen sind lediglich unbebaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Alle anderen Eigentümer stehen in der Pflicht.

Leerstand, Urlaub und Vermietung ändern nichts

Ein leer stehendes Haus entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Auch Urlaub oder berufliche Abwesenheit ändern nichts an der Verantwortung. Der Gehsteig muss im vorgeschriebenen Zeitraum sicher begehbar bleiben.
Bei Mehrparteienhäusern vergeben Eigentümer diese Aufgabe häufig an professionelle Winterdienste. Mit dem entsprechenden Auftrag geht die Verantwortung auf den Dienstleister über.
Bei vermieteten Einfamilienhäusern braucht es klare Regelungen im Mietvertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt die Pflicht beim Eigentümer. Eine automatische Übertragung auf Mieter besteht nicht.

Wohin mit dem Schnee

Schnee vom Gehsteig einfach auf die Straße zu schieben ist unzulässig. Dafür braucht es eine ausdrückliche Bewilligung der Gemeinde. Umgekehrt trifft Eigentümer auch dann eine Pflicht, wenn der Schneepflug der Gemeinde Schnee auf den Gehsteig drückt. Diese Ablagerungen müssen entfernt werden, auch wenn sie nicht selbst verursacht wurden.

Strafen und Haftung bei Unfällen

Unterbleibt das Räumen oder Streuen, drohen Verwaltungsstrafen. Diese fallen meist überschaubar aus. Deutlich schwerer wiegen mögliche Schadenersatzforderungen nach Stürzen. Kommt es zu Verletzungen, prüfen Gerichte die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Entscheidend bleibt stets der Einzelfall. Berücksichtigt werden Wetterverlauf, Vorhersehbarkeit der Eisbildung und die angemessene Reaktionszeit. Auch das Verhalten der gestürzten Person spielt eine Rolle, etwa ungeeignetes Schuhwerk. Trotzdem tragen Eigentümer ein erhebliches Risiko, wenn erkennbare Gefahren unbeachtet bleiben.

Übertragung auf einen Winterdienst

Die Straßenverkehrsordnung erlaubt eine vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einen Winterdienst. Mit dieser Beauftragung übernimmt der Dienstleister nicht nur die Ausführung, sondern auch die rechtliche Verantwortung. Bei Schäden kann der beauftragte Betrieb haftbar werden und tritt rechtlich an die Stelle des Eigentümers.
Eine sorgfältige Auswahl bleibt dennoch wichtig. Unzuverlässige Leistungen oder unklare Vertragsregelungen bieten im Ernstfall keinen Schutz.

Gefahren durch Dachlawinen und Eiszapfen

Nicht nur der Boden zählt. Auch Dächer bergen Risiken. Schneewechten und Eiszapfen über öffentlichen Verkehrsflächen müssen entfernt oder gesichert werden. Erkennt ein Eigentümer eine Gefahr und bleibt untätig, droht Haftung bei einem Unfall.
Vorsorgemaßnahmen senken dieses Risiko deutlich. Schneefangsysteme, Absperrungen oder gut sichtbare Warnhinweise zeigen Sorgfalt. Kleinere Schneeabgänge lassen sich nicht immer verhindern. Gerichte berücksichtigen solche Umstände, sofern Eigentümer vorausschauend handeln.

Warum dieses Thema für Eigentümer und Käufer relevant ist

Räum- und Streupflichten betreffen nicht nur den laufenden Betrieb einer Immobilie. Sie beeinflussen auch Kaufentscheidungen, Betriebskosten und den Verwaltungsaufwand. Gerade bei Zinshäusern, Anlegerwohnungen oder gemischt genutzten Objekten lohnt ein genauer Blick auf bestehende Verträge und organisatorische Abläufe.
Wer frühzeitig klare Zuständigkeiten schafft, reduziert Risiken und schützt sich vor unangenehmen Überraschungen im Winter. Glatteis kommt oft schneller als gedacht. Rechtliche Klarheit bleibt der beste Halt.

 


 

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